Da der Provisionsanspruch gem § 7 Abs 1 MaklerG die Wirksamkeit des vermittelten Vertrags voraussetzt, verliert der Makler nach der Rsp mit der erfolgreichen Irrtumsanfechtung durch eine Vertragspartei seinen Anspruch und hat eine bereits geleistete Provision zurückzuzahlen. In 1 Ob 75/14g hat der OGH klargestellt, dass der Makler von seinem Auftraggeber auch dann keine Provision verlangen kann, wenn der zur Vertragsanfechtung führende Willensmangel aus dessen Sphäre stammt oder von ihm herbeigeführt worden ist. § 7 Abs 2 MaklerG, der den Provisionsanspruch im Fall des Scheiterns der Vertragsausführung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen aufrecht erhält, sei bei einem Wurzelmangel nicht heranziehbar.