In Umsetzung von Art 20 Abs 2 der Universaldienst-RL 2002/22/EG sieht § 25 Abs 3 TKG bei Telekommunikationsverträgen im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Vertragsänderungen ein Sonderkündigungsrecht des Kunden vor. In der Rs 8 Ob 72/13s hat der OGH den EuGH vor Kurzem um Vorabentscheidung ersucht, ob auch eine Entgelterhöhung aufgrund einer im Vertrag von Anfang an enthaltenen Wertsicherungsklausel als Vertragsänderung im Sinn der RL zu werten ist.