ABGB: §§ 570, 572
Ein erheblicher Motivirrtum des Erblassers bei der Erbeinsetzung ermöglicht die Anfechtung des Testaments, wenn nachgewiesen werden kann, dass die letztwillige Verfügung ausschließlich auf den Irrtum bzw zumindest auf kein anderes wesentliches Motiv zurückzuführen ist. Dass das Motiv in der Verfügung nicht angeführt ist, schadet nicht.