ABGB: §§ 364, 422
Dass sich die Errichtung eines Gebäudes durch die räumliche Barriere und den Schattenwurf negativ auf das Wachstum eines auf der Nachbarliegenschaft stehenden Grenzbaumes auswirkt, kann zu keinen nachbarrechtlichen Ansprüchen des Baumeigentümers führen.