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Anrechnung der bisher abgelaufenen Ersitzungszeit auch zugunsten des Erstehers

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/462Zak 2014, 253 Heft 13 v. 15.7.2014

ABGB: § 1493

EO: § 189

Der rechtmäßige und redliche Nachfolger des Ersitzenden kann sich die bisher abgelaufene Ersitzungszeit gem § 1493 ABGB anrechnen lassen. Als Nachfolger in diesem Sinn ist auch der Ersteher der herrschenden Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren anzusehen.

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