ABGB: §§ 1319, 1319a
Bei einem Schacht oder einer Kanalanlage samt Abdeckung handelt es sich um ein Bauwerk iSd § 1319 ABGB.
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt als speziellere Norm die (strengere) Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist und kein besonderes Interesse des Wegehalters an dem Werk besteht. Bei einem Kanaldeckel, der zur Ableitung von Oberflächenwasser auf einer Straße dient, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Im Fall eines Unfalls aufgrund des einige Zentimeter versenkt eingebauten Deckels kann deshalb lediglich die Wegehalterhaftung eingreifen.