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Keine Haftung des Tierschutzvereins gegenüber einem Interessenten, der sich selbst in Gefahr bringt

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/296Zak 2013, 163 Heft 8 v. 7.5.2013

ABGB: §§ 1311, 1320

Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist keine Erfolgshaftung. Der Betreiber eines Tierschutzhauses haftet nicht nach dieser Bestimmung, wenn ein als friedlich geltender und sich auch nicht aggressiv verhaltender Hund aufgrund einer natürlichen Reaktion einen Interessenten verletzt, der sich selbst in eine nicht vorhersehbare Gefahrenlage gebracht hat.

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