Der Autor weist darauf hin, dass in den letzten Jahren in zahlreiche internationale Schiedsordnungen Regelungen aufgenommen wurden, die es ermöglichen, vor Konstituierung des Schiedsgerichts einstweilige Maßnahmen vor einem "emergency arbitrator" zu beantragen. Er geht kurz auf den Verfahrensablauf ein und hebt hervor, dass dieses Eilschiedsverfahren nicht gesondert vereinbart werden muss, sondern in die Schiedsordnungen integriert ist. Ob die erlassenen einstweiligen Maßnahmen nach dem New Yorker Schiedsübereinkommen durchsetzbar sind, sei allerdings strittig.