Sieben Bundesländer haben eine Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Wintersport eingeführt (die Ausnahmen sind Tirol und Vorarlberg). Die Autorin geht auf die zivilrechtlichen Konsequenzen ein. Sorgt der Erziehungsberechtigte nicht für das Tragen des Helms, kann dem Kind diese Aufsichtspflichtverletzung ihrer Ansicht nach nicht als Mitverschulden an Unfallfolgen zugerechnet werden. Dem deliktsfähigen Minderjährigen könne ein Verstoß gegen die Helmpflicht jedoch als eigenes Mitverschulden angelastet werden, dies aber nur bei der Bemessung des Schmerzengeldes. Auch beim deliktsunfähigen Minderjährigen sei eine Mitverschuldensanrechnung analog § 1310 ABGB nicht gänzlich ausgeschlossen. Überdies geht die Autorin davon aus, dass das Tragen eines Schutzhelms beim Ski- und Snowboardfahren mittlerweile unabhängig vom Alter des Wintersportlers zur üblichen Sorgfalt gehört, deren Nichteinhaltung im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist.