Der praxisorientierte Beitrag geht insb auf die Teileinklagung des Schadens, Rentenbegehren, die Voraussetzungen für Feststellungsbegehren sowie die Behandlung der Haftungshöchstbeträge nach §§ 15 f EKHG ein. Ua erinnern die Autoren an die stRsp, nach der bei Teileinklagung des Schadens ohne ausdrückliche oder zumindest erschließbare Einräumung eines Mitverschuldens dem Geschädigten gem § 405 ZPO nur der eingeklagte Teilschaden gekürzt um die Mitverschuldensquote zugesprochen werden darf (zB 2 Ob 4/04h = Zak 2006/205, 119).