Nach Ansicht des Autors ist der entscheidende Grund für die Gewährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB, den er primär als Fall einer Eingriffshaftung begreift, entgegen der hA nicht in dem Verlust von Unterlassungsansprüchen gegen den Eingriff, sondern in dem Umstand zu sehen, dass keine verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüche zustehen können. Ausgehend von diesem Gedanken kritisiert er die Rsp, die § 364a ABGB analog anwendet, wenn durch eine behördliche Bewilligung, die nicht die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt, der Anschein der Gefahrlosigkeit bzw Rechtmäßigkeit hervorgerufen und die vorbeugende Abwehr von Eingriffen faktisch so erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss (zB 5 Ob 190/11v = Zak 2012/178, 94). Dass der Geschädigte vor Eintritt des Schadens faktisch keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, sei keine Besonderheit, sondern komme regelmäßig vor (etwa bei Verkehrsunfällen). Da der betroffene Nachbar in dem genannten Fall seine verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüche behalte, erscheine die Gewährung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs analog § 364a ABGB nicht gerechtfertigt.