AHG: § 1
Solange noch ein innerer Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben besteht, hat der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung auch für Handlungen eines Organs außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs einzustehen.
Die Beteiligung eines Grundbuchrechtspflegers an Testamentsfälschungen steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabengebiet dieses Organs. Beteiligt sich hingegen der Vorsteher der Geschäftsstelle des im Verlassenschaftsverfahren zuständigen Gerichts ua durch Verfälschung des Urkundenarchivs an der Unterschiebung eines gefälschten Testaments, trifft den Bund die Amtshaftung für kausale Schäden (hier: Vermögensschäden unbeteiligter Scheinerben aufgrund der Rückabwicklung der Erbschaft).