ABGB: § 1295 Abs 1
Zur ärztlichen Aufklärung vor einer Operation zählt auch die Information über prophylaktische Behandlungsschritte, durch die typische Risiken des Eingriffs vermieden oder zumindest weitestgehend hintangehalten werden können.
ABGB: § 1295 Abs 1
Zur ärztlichen Aufklärung vor einer Operation zählt auch die Information über prophylaktische Behandlungsschritte, durch die typische Risiken des Eingriffs vermieden oder zumindest weitestgehend hintangehalten werden können.