WEG: § 24 Abs 6, § 29 Abs 5, § 52 Abs 1 Z 4
Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer der Einstimmigkeit vorbehaltenen Materie ist von vornherein rechtsunwirksam. Zur Klarstellung der Rechtslage kann aber ein Beschlussanfechtungsverfahren durchgeführt werden.