Erste Rsp zur Frage, ob im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 das tatsächliche Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Verwaltungsvertrags zu prüfen ist.
WEG: § 21 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 8
Die außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrags durch rechtswirksamen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft beendet das Vertragsverhältnis mit dem Zugang beim Verwalter unabhängig davon, ob tatsächlich ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ob es einen wichtigen Grund gab, kann im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG über die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht releviert werden.