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Auswirkungen einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung auf Einzelrechtsnachfolger

In aller KürzeZak 2013/79Zak 2013, 46 Heft 3 v. 19.2.2013

Ausgehend davon, dass die Wirkungen eines Veräußerungsvertrags nach französischem Recht unter Umständen über die Vertragsparteien hinausreichen, weil mit dem Eigentum auch akzessorische Vertragselemente auf einen späteren Erwerber übertragen werden, und somit etwa der Letzterwerber in einer Veräußerungskette unmittelbar den Hersteller auf Schadenersatz wegen einer Vertragswidrigkeit in Anspruch nehmen kann, befasste sich der EuGH in der Rs C-543/10 , Refcomp/Axa ua mit den Auswirkungen einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung auf Einzelrechtsnachfolger. Er gelangte zur Auffassung, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in dem zwischen Hersteller und Ersterwerber geschlossenen Vertrag enthalten ist, ungeachtet der nationalen Rechtslage dem Letzterwerber, der eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben will, nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er dieser in einer den Anforderungen des Art 23 EuGVVO entsprechenden Weise zugestimmt hat.

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