In einem Schadenersatzprozess gegen einen Anlageberater wegen des Kaufs von MEL-Zertifikaten sah der OGH (2 Ob 238/12g) in dem Umstand, dass der geschädigte Anleger ein Vergleichsanbot der Meinl Bank AG, das den Ersatz von 15 % der investierten Summe vorgesehen hätte, abgelehnt hat, keinen Verstoß gegen dessen Schadensminderungsobliegenheit. Diese "eher niedrige" Ersatzquote wäre nicht nur mit dem Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen die Meinl Bank AG und ihr nahestehende Personen, sondern - jedenfalls nach dem Wortlaut des Angebots - auch mit der Abtretung der Schadenersatzansprüche gegen den Anlageberater verbunden gewesen. Dass die Nichtannahme keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit gegenüber dem Anlageberater bedeuten könne, liege auf der Hand.