Nach 6 Ob 61/12g ist die Schutzbestimmung des § 25 Abs 3 GSpG zugunsten von Spielbankbesuchern beim Internet-Glücksspiel (hier: auf der Plattform "win2day.at" der Österreichischen Lotterien) weder direkt noch analog anwendbar. Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten des Internet-Glücksspielbetreibers nach allgemeinem Zivilrecht deutete der OGH an, dass eine Haftung nur bei positiver Kenntnis einer Existenzgefährdung durch das Spielen in Betracht kommt.