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Kein Revisionsrekurs gegen die Höhe der Sicherheitsleistung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/588Zak 2013, 323 Heft 16 v. 10.9.2013

ZPO: § 524 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 3

Bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Prozesskostenentscheidung nach § 524 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, gegen die der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

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