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Entscheidung über Streitwertbemängelung - keine Anfechtung vor dem OGH

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/589Zak 2013, 323 Heft 16 v. 10.9.2013

RATG: § 7

ZPO: § 528 Abs 2 Z 3

Entscheidungen in Zusammenhang mit der Streitwertbemängelung nach § 7 RATG sind gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls nicht vor dem OGH anfechtbar, weil sie den Kostenpunkt betreffen. Soweit sich ein Rechtsmittel an den OGH gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richtet, die Streitwertbemängelung nach § 7 RATG sei zu spät erfolgt und deshalb unbeachtlich, ist es deshalb jedenfalls unzulässig.

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