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Nachweis des Kausalzusammenhangs - Anscheinsbeweis, Beweismaß bei einer Unterlassung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/543Zak 2013, 300 Heft 15 v. 27.8.2013

ZPO: § 272

ABGB: § 1295 Abs 1

Ein Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs kann nur dort angenommen werden, wo es einen typischen Geschehensablauf bzw eine typische formelhafte Verknüpfung gibt. Wenn der Ablauf vom freien Willensentschluss eines Menschen bestimmt ist, kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht.

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