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Nichterlag der Mietkaution kann nicht als Kündigungsgrund vereinbart werden

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/542Zak 2013, 300 Heft 15 v. 27.8.2013

MRG: § 30 Abs 2 Z 13

Der Nichterlag der Kaution durch den Mieter kann im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nicht wirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden, weil es sich um keinen wichtigen und bedeutsamen Umstand iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG handelt.

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