ABGB § 476 Z 11, § 914
Das als Dienstbarkeit einverleibte, der Erhaltung des freien Ausblicks dienende Verbot, einen bestimmten Grundstücksbereich zu bebauen, wird durch die Errichtung eines 3 m hohen Kinderspielturms nicht verletzt, wenn dieser in der Sichtachse der herrschenden Liegenschaft von einem dahinterstehenden Haus abgedeckt wird und daher den Ausblick nicht zusätzlich beeinträchtigt.