ABGB §§ 294, 879 Abs 1
DMSG § 1 Abs 9, § 4
Unabhängig davon, ob Wandbilder eines denkmalgeschützten Schlosses als (selbstständige) Bestandteile oder als Zubehör zu qualifizieren sind, sind sie gem § 1 Abs 9 DMSG vom Denkmalschutz umfasst. Die daraus abzuleitende gesetzliche Bestandteils- bzw Zubehöreigenschaft kann mit privatautonomer Rechtshandlung (Entwidmung) nicht aufgehoben werden; ein solcher Akt wäre gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig. Auch die dauerhafte Entfernung der Wandbilder aus dem Schloss führt nicht zum Wegfall der Bestandteils- bzw Zubehöreigenschaft, solange eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.