Im Vorabentscheidungsverfahren C-523/10 , Wintersteiger/Products 4U Sondermaschinenbau befasste sich der EuGH mit der internationalen Zuständigkeit für eine Unterlassungsklage, die sich gegen die Verwendung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke als Schlüsselwort für eine unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betriebene Suchmaschine richtet (im Ausgangsfall war der Markenname eines österreichischen Unternehmens von einem deutschen Anbieter nicht autorisierten Zubehörs für "keyword advertising" auf der Website "google.de" verwendet worden). Der EuGH gelangte zur Auffassung, dass die Klage unter Berufung auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sowohl in jenem Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist, als auch im Sitzstaat des Werbenden eingebracht werden kann.