ZPO § 261 Abs 6
Der Beschluss, mit dem das Gericht gem § 261 Abs 6 ZPO seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht überwiesen hat, ist - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Der Rechtsmittelausschluss erfasst sowohl den Unzuständigkeits- als auch den Überweisungsausspruch.