ABGB §§ 339, 932, 1167
Mangels Eigenmacht liegt keine Besitzstörung vor, wenn die Annahme des Störers, dass der Besitzer dem Eingriff zugestimmt hat, durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Wenn der Besteller den Werkunternehmer aufgefordert hat, Mängel der in seinem Studentenheim eingebauten Brandschutztüren zu beheben, kann dieser davon ausgehen, dass ihm zur Beurteilung der erforderlichen Arbeiten der unangekündigte Zutritt durch eine offenstehende Eingangstüre gestattet ist.