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Heimaufenthalt - Rekursanmeldung durch Einrichtungsleiter erforderlich?

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/293Zak 2012, 152 Heft 8 v. 8.5.2012

HeimAufG § 19a

Wenn eine bereits aufgehobene Freiheitsbeschränkung vom Gericht nachträglich für unzulässig erklärt wird, beträgt die Rekursfrist für den Einrichtungsleiter 14 Tage (§ 19a Abs 3 HeimAufG).

Jedenfalls dann, wenn es im Verfahren um eine bereits aufgehobene Freiheitsbeschränkung geht, setzt die Zulässigkeit des Rekurses des Einrichtungsleiters nicht die Anmeldung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung voraus.

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