In Verfahren vor dem OGH kann eine Befangenheitsanzeige iSd § 22 GOG nach 9 Nc 9/12s nur entweder durch das betroffene Senatsmitglied selbst oder durch den Senat erfolgen; die Anzeige der Befangenheit eines Senatsmitglieds durch ein einzelnes anderes Mitglied ist hingegen unzulässig.