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Befangenheitsanzeige im OGH-Verfahren

In aller KürzeZak 2012/283Zak 2012, 142 Heft 8 v. 8.5.2012

In Verfahren vor dem OGH kann eine Befangenheitsanzeige iSd § 22 GOG nach 9 Nc 9/12s nur entweder durch das betroffene Senatsmitglied selbst oder durch den Senat erfolgen; die Anzeige der Befangenheit eines Senatsmitglieds durch ein einzelnes anderes Mitglied ist hingegen unzulässig.

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