Gem § 20 Abs 1 der V über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (BGBl 1996/297 idF BGBl II 2010/268) darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision im Fall der Vermittlung eines auf nicht mehr als drei Jahre befristeten Wohnungsmietvertrags den einfachen Monatsbruttomietzins nicht übersteigen. Den Individualantrag einer Immobilienmaklerin auf Aufhebung dieser Regelung wegen Gesetzwidrigkeit hat der VfGH (V 8/11) vor Kurzem abgewiesen. Die Honorarbeschränkung finde in der ausreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO Deckung; der darin liegende Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit erscheine in Hinblick auf den geringeren Nutzen des Mieters aus einem befristeten Mietverhältnis sachlich gerechtfertigt. Ebenfalls als nicht gesetzwidrig qualifizierte der VfGH die in § 20 Abs 3 der V vorgesehene Maximalgrenze des halben Monatsbruttomietzinses für eine zusätzliche Provision im Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.