IdR werden sämtliche Parteien des Abstammungsverfahrens gem § 2 GEG zum Ersatz der Kosten des dort eingeholten Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die Autorin weist darauf hin, dass die Frage, ob die Parteien solidarisch oder lediglich anteilig haften, in der Judikatur unterschiedlich beurteilt wird (für Solidarhaftung zB LG Salzburg 21 R 352/05v = Zak 2005/51, 34, für die Haftung nach Kopfteilen zB LG Innsbruck 54 R 86/11k = EF-Z 2012/29). Ihrer Ansicht nach besteht im Regelfall nur eine Anteilshaftung. Eine solidarische Haftung erscheine vor allem bei Parteien, die gegenläufige Verfahrenspositionen vertreten, nicht sachgerecht. Eine alleinige Haftung des Antragstellers für die Gutachtenskosten sei lediglich bei geradezu mutwilliger Antragstellung gerechtfertigt.