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Keine Aufklärungspflicht über typische Folgen von typischen Operationsrisiken

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/269Zak 2012, 137 Heft 7 v. 18.4.2012

ABGB § 1295 Abs 1, § 1299

Die ärztliche Aufklärungspflicht vor einem Eingriff beschränkt sich auf unmittelbare Operationsrisiken. Nicht erforderlich ist eine Aufklärung über Komplikationen, die auftreten können, wenn der Eingriff in Reaktion auf die Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos erweitert werden muss.

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