ABGB § 1295 Abs 1, § 1298
Wenn der Schaden aus der Nichterfüllung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit geltend gemacht wird (hier: entgangener Mietzins aufgrund der verzögerten Räumung des Mietobjekts nach Ablauf der Vertragsdauer), hat der Schädiger gem § 1298 ABGB die fehlende Vorwerfbarkeit seines Verhaltens zu beweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten ausschließlich außer-