ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärungspflicht vor einem Eingriff beschränkt sich auf unmittelbare Operationsrisiken. Nicht erforderlich ist eine Aufklärung über Komplikationen, die auftreten können, wenn der Eingriff in Reaktion auf die Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos erweitert werden muss.