ABGB §§ 872, 922 Abs 1, § 1052, §§ 1167, 1168a, 1304
Die Sicherstellung einer angenehmen Raumtemperatur auch an heißen Tagen zählt zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Klimaanlage für ein Gebäude.
Das Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbehebung setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus. Wenn der Unternehmer unter Verletzung seiner Warnpflicht ein der vertraglichen Leistungsbeschreibung entsprechendes, aber nicht funktionstüchtiges Werk hergestellt hat, kann ein Verbesserungsanspruch erst nach Vertragsanpassung gem § 872 ABGB mit entsprechender Erhöhung des Werklohns bestehen. Der Schadenersatzanspruch aufgrund der Warnpflichtverletzung, der den Vertrauensschaden umfasst, kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht begründen.