ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 3
Die Vereinbarung eines Entgelts für den Fall, dass der Kunde anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform wünscht, stellt eine gröblich benachteiligende Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.
ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 3
Die Vereinbarung eines Entgelts für den Fall, dass der Kunde anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform wünscht, stellt eine gröblich benachteiligende Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.