NO § 33
ABGB § 551
Wenn beim Notar ein Ausschließungsgrund iSd § 33 NO vorliegt, darf auch sein Substitut den Notariatsakt nicht aufnehmen. Ein dennoch aufgenommener Notariatsakt ist ungültig, was die Unwirksamkeit des beurkundeten notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfts (hier: Pflichtteilsverzicht) zur Folge hat.