ABGB §§ 615, 703
AußStrG aF: §§ 158, 174
Ob der Nacherbe sein Recht aus der fideikommissarischen Substitution vererben kann, wenn er vor dem Substitutionsfall verstirbt, ist primär durch die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers mit den zulässigen Mitteln (einschließlich des hypothetischen Willens) zu klären. Nur wenn dies zu keinem Ergebnis führt, kommen die gesetzlichen Zweifelsregeln zur Anwendung. Demnach geht das Nacherbrecht gem § 615 Abs 2 ABGB auf die Erben des Nacherben über, wenn ausschließlich der Tod des Vorerben den Substitutionsfall bildet, während es gem § 703 ABGB zu keiner Transmission kommt, wenn der Erblasser bei der Nacherbeneinsetzung eine Bedingung vorgesehen hat (hier: Kinderlosigkeit des Vorerben).