ABGB § 148
AußStrG § 62 Abs 2 Z 1, § 111
Wenn der bisher weder verifizier- noch widerlegbare Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den besuchsberechtigten Elternteil im Raum steht, hat das Gericht nach seinem am Kindeswohl zu orientierenden Ermessen zu beurteilen, ob die Verdachtsmomente so schwer wiegen, dass es eher angezeigt erscheint, (unbegleitete) Besuchskontakte auszuschließen, als das Risiko eines Fehlverhaltens zum Nachteil des Kindes in Kauf zu nehmen. Auch die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts, bei dem das Kind von vornherein vor Übergriffen geschützt ist, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).