In der Rs 8 Ob 39/11k hat der OGH vor Kurzem ein Vorabentscheidungsersuchen zur EuMahnVO an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll, ob eine die internationale Zuständigkeit des Gerichtsstaats begründende Einlassung in das ordentliche Verfahren iSd Art 24 EuGVVO vorliegt, wenn der Beklagte den Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bereits in seinem (mit oder ohne Begründung erfolgten) Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl geltend gemacht hat.