Unternehmen, die sich zu einem Kartell zusammenschließen, haften nach 5 Ob 39/11p als Mittäter solidarisch für den durch überhöhte Preise verursachten Schaden. Für die Schadenersatzklage gegen mehrere Kartellteilnehmer stehe daher der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN bzw Art 6 Z 1 EuGVVO zur Verfügung. Der jedem Kartellanten offenstehende Einwand, dass gerade er keine conditio sine qua non für den eingeklagten Schaden gesetzt hat, könne nicht bei der Zuständigkeitsprüfung, sondern erst bei der Prüfung der Begründetheit des Anspruchs geltend gemacht werden.