Der Autor geht davon aus, dass es sich bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokollen um in gerichtlichen Verfahren aufgenommene Protokolle iSd § 281a ZPO handelt. Diese Bestimmung eröffne dem Beweisgegner im Zivilprozess zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Verwendung des Protokolls bzw der protokollierten Aussage als Beweismittel ohne neuerliche Beweisaufnahme zu verhindern. Durch einen Antrag des Beweisführers auf neuerliche Einvernahme des Vernommenen durch das Zivilgericht sei die Einbeziehung jedoch unabhängig vom Einverständnis des Gegners erreichbar. Auch wenn der Vernommene die Aussage in der Folge verweigern sollte, könnte das Zivilgericht auf dessen im Vernehmungsprotokoll dargestellte Aussage zurückgreifen.