Mit 1. 1. 2012 (BGBl I 2011/100) wurde das BG über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag aufgehoben (siehe Zak 2011/803, 422). Der Autor weist darauf hin, dass dadurch keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, weil die Fristenhemmung durch Samstage und den Karfreitag bereits aus dem - unmittelbar anwendbaren - Europäischen Fristenübereinkommen (BGBl 1983/254) folgt. Mit der GB-Nov 2012 (siehe Zak 2012/172, 91) sollen diese Tage "im Sinn der Rechtsklarheit und besseren Sichtbarmachung des geltenden Rechts" in der Hemmungsregelung des § 126 Abs 2 ZPO, die derzeit nur Sonn- und Feiertage nennt, angeführt werden.