Gem § 1502 ABGB können der Vorwegausschluss der Verjährung und die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht wirksam vereinbart werden. Wie P. Bydlinski (Verjährungsverlängernde Vorwegvereinbarungen de lege lata et ferenda, ÖJZ 2010, 993; dazu Zak 2010/776, 440) ist der Autor der Ansicht, dass diese Regelung bei der Schadenersatzverjährung einschränkend auszulegen ist. Die kurze, vom Kenntnisstand des Geschädigten abhängige Verjährungsfrist des § 1489 S 1 ABGB sei davon nicht erfasst.