Nach Auffassung des dt BGH (XI ZR 388/10 = Zak 2011/567, 302) ist die Vereinbarung einer Kontoführungsgebühr in Kreditvertrags-AGB gem § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung gegenüber Verbrauchern unwirksam. Der Autor übt an dieser Entscheidung Kritik und sieht keine Übertragbarkeit auf die österreichische Rechtslage. Seiner Ansicht nach kann eine angemessene Kontoführungsgebühr für das Kreditkonto keine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB darstellen.