Im Fall von Geschäftsräumen fällt die Mietvertragsgebühr gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG bei einer Befristung von mehr als drei Jahren höher aus als bei unbestimmter Vertragsdauer. Der Autor weist darauf hin, dass ein an sich befristetes Mietverhältnis in der VwGH-Rsp und nach den Gebührenrichtlinien gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer geschlossen qualifiziert wird, wenn im Mietvertrag alle (denkmöglichen) Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart sind oder ein Präsentations- oder Weitergaberecht des Mieters vorgesehen ist. Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung könne daher bei länger befristeten Mietverhältnissen eine Gebührenreduktion erreicht werden.