ZPO §§ 112, 505 Abs 4, § 507 Abs 2
Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Revision handelt, sieht § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung des Rechtsmittels durch das Gericht an den Rechtsmittelgegner vor. Diese Regelung verdrängt die Pflicht zur Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO.