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Direktzustellung einer außerordentlichen Revision nicht erforderlich

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/235Zak 2012, 119 Heft 6 v. 3.4.2012

ZPO §§ 112, 505 Abs 4, § 507 Abs 2

Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Revision handelt, sieht § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung des Rechtsmittels durch das Gericht an den Rechtsmittelgegner vor. Diese Regelung verdrängt die Pflicht zur Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO.

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