ABGB § 523
ZPO §§ 14, 321 Abs 1 Z 2
Mehrere Personen, die eine Liegenschaft titellos benützen, bilden im Räumungsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. Dass einzelne Benützer von anderen Benützern Nutzungsrechte ableiten (etwa aus dem familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten), kann daran nichts ändern.