StVO § 93
ABGB §§ 863, 1302, 1311
Der Anrainer haftet auch dann wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht, wenn der Geschädigte aufgrund der gänzlich unterlassenen Räumung und Streuung des Straßenrandes bzw Gehsteigs auf einen anderen, vom Anrainer nicht zu betreuenden Bereich ausgewichen und dort aufgrund von Schnee- oder Eisglätte zu Sturz gekommen ist.